Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 10 Prüfungsgruppen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.